Vergaberichtlinien der Gerd-Kaimer-Bürgerstiftung Solingen

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1. Allgemeine Grundsätze

Die von der Gerd-Kaimer-Bürgerstiftung Solingen geförderten Maßnahmen und Projekte müssen den satzungsmäßigen Zwecken der Stiftung entsprechen, die in der Stiftungssatzung nachzulesen sind. Gefördert werden grundsätzlich nur Vorhaben im Gebiet der Stadt Solingen. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes und unter Berücksichtigung von § 2, Absatz 3 der Satzung. Die Stiftung verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).


Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • kommunale Pflichtaufgaben
  • Projekte/Maßnahmen mit ungesicherter Finanzierung/ohne detaillierten Finanzierungsplan
  • bereits abgelehnte Projekte/Maßnahmen
  • Dauerförderungen und sich wiederholende Maßnahmen, sofern nicht außergewöhnliche Gründe dennoch für eine Förderung sprechen

2. Antragsberechtigung und Antragsverfahren

2.1 Antragsberechtigt sind als gemeinnützig anerkannte juristische Personen und natürliche Personen, soweit mit einer möglichen Zuwendung die satzungsgemäßen Zwecke erfüllt sind.


2.2 Förderanträge, die außerhalb des Stiftungszweckes liegen, oder Projekte und Maßnahmen außerhalb des regionalen Tätigkeitsbereiches der Stiftung müssen unter Beachtung von Punkt 1, Satz 3, durch den Vorstand der Stiftung abgelehnt werden.


2.3 Die Stiftung kann innerhalb der Satzungszwecke für bestimmte Zeitabschnitte Förderschwerpunkte bilden, über die in angemessenen Abständen das Kuratorium entscheidet. Von diesem Fördergrundsatz sind die Mittel, die durch das Erbe von Herrn Altoberbürgermeister Gerd Kaimer in die Stiftung geflossen sind, nicht erfasst. Mit der Annahme des Erbes sind die im Testament festgelegten Förderschwerpunkte bereits anerkannt. Auf dieser Grundlage wird die Verwendung der Mittel mit dem im Testament festgelegten Gremium abgestimmt. Das Kuratorium wird über die Verwendung des Erbes unterrichtet.


2.4 Für Förderanträge ist das Antragsformular der Stiftung zu verwenden. Dieses ist bei der Geschäftsstelle der Stiftung erhältlich.


Die Stiftung erwartet, dass die Antragssteller Eigenmittel in angemessenem Umfang in das Projekt/die Maßnahme einbringen. Bei größeren Projekten/Maßnahmen sind neben den angemessenen Eigenmitteln weitere Finanzierungmöglichkeiten auszuschöpfen und die Finanzierungszusagen Dritter vorzulegen.


2.5 Vor Beschlussfassung des Kuratoriums bereits abgeschlossene Projekte sind in der Regel von der Förderung ausgeschlossen.


Antragsfristen sind der 15. März und der 15. September eines jeden Jahres. Danach bei der Stiftung eingehende Förderanträge können nicht mehr berücksichtigt werden (Ausschlussfrist).


Bis zum Einreichungstermin müssen folgende Unterlagen vollständig vorliegen:

  • vollständig ausgefüllter Förderantrag
  • gültiger Auszug aus dem Vereins- bzw. Handelsregister
  • Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer
    Freistellungsbescheid = fünf Jahre nach Ausstellung gültig
    Vorläufige Bescheinigung = drei Jahre nach Ausstellung gültig

Voraussetzung für die Bearbeitung des Förderantrages und die Vorlage an das Kuratorium ist die Vollständigkeit aller angeforderten Unterlagen.


2.6 Das Kuratorium der Stiftung entscheidet unter Beachtung der Regelungen von Punkt
2.3 auf Vorschlag des Vorstandes über die Förderanträge.


Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann im Einzelfall auch eine Entscheidung durch den Vorstand und den/die Vorsitzende/n des Kuratoriums getroffen werden, sofern die Förderung den Betrag von 5.000 € nicht übersteigt. Dem Kuratorium ist die Entscheidung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.


Nach Antragsbewilligung erhält der Zuwendungsempfänger einen Förderbescheid der Stiftung, der Art, Höhe und Umfang der Förderung festlegt. Die Bewilligung eines Förderantrages kann mit Auflagen verbunden sein.


Die Bewilligung durch die Stiftung steht unter der Bedingung, dass das Projekt in dem vom Projektträger beantragten und durch die Stiftung genehmigten Umfang durchgeführt und der dem Antrag beigefügte Kosten- und Finanzierungsplan eingehalten wird. Andernfalls ist die Stiftung zum Widerruf der bewilligten Mittel berechtigt.


2.6 Die Ablehnung von Förderanträgen wird nicht begründet.


3. Auszahlung und Verwendungsnachweis

3.1 Vor Auszahlung der Zuwendung ist die Gesamtfinanzierung des Projektes nachzuweisen(z. B. Bewilligungsbescheide). Die Stiftung behält sich vor, die Auszahlung in Teilbeträgen vorzunehmen.


3.2 Der Zuwendungsempfänger bestätigt der Stiftung den Empfang der Zuwendung und erklärt nach Abschluss einer geförderten Maßnahme (im Regelfall innerhalb von 12 Monaten ab Datum des Zusageschreibens) die ordnungsmäßige, dem Antrag entsprechende Verwendung der insgesamt ausgezahlten Fördermittel.


3.3 Die von der Stiftung bewilligten Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.


3.4 Die mit dem Projekt verbundene Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist frühzeitig mit der Stiftung abzustimmen. Das betrifft auch Terminvereinbarungen und Projektpräsentationen.


In Begleitmaterialien, wie zum Beispiel Hinweistafeln, Faltblättern, Plakaten usw. wird um die Aufnahme des Hinweises „Mit freundlicher Unterstützung der Gerd-Kaimer- Bürgerstiftung Solingen“ deutlich lesbar und an exponierter Stelle gebeten. Vor Herstellung bzw. Drucklegung der entsprechenden Materialien ist ein Entwurf zur Bestätigung einzureichen. Dies stellt keine Gegenleistung im steuerlichen Sinne dar.


Im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit und sonstiger Publikationen ist die Stiftung berechtigt, über alle Fördermaßnahmen im Einzelnen in Wort und Bild zu berichten.


3.5 Liegt die Bestätigung des Antragsstellers/Projektträgers bei der Stiftung nicht fristgerecht vor, werden bereits gezahlte Förderungen zurückgefordert.