Vergaberichtlinien der Gerd-Kaimer-Bürgerstiftung Solingen

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1. Allgemeine Grundsätze

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Die von der Gerd-Kaimer-Bürgerstiftung Solingen geförderten Maßnahmen und Projekte müssen den satzungsmäßigen Zwecken entsprechen, die in § 2 der Stiftungssatzung nachzulesen sind. Gefördert werden grundsätzlich nur Vorhaben im Gebiet der Stadt Solingen. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet das Kuratorium nach pflichtgemäßem Ermessen und auf Empfehlung des Vorstands.


1.1 Von einer Förderung sind ausgeschlossen:

  • kommunale Pflichtaufgaben,
  • Aufgaben, die gegen das Selbstlosigkeitsgebot der Stiftung verstoßen, indem beispielsweise die Stadt Solingen als Stifterin oder andere Mitglieder in unzulässiger Weise begünstigt werden (§ 2 Abs. 5 S.3, 4 der Satzung),
  • Maßnahmen mit ungesicherter Finanzierung bzw. ohne wirtschaftlich schlüssigen Finanzierungsplan,
  • bereits abgelehnte oder zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Kuratorium schon abgeschlossene Maßnahmen,
  • Dauerförderungen und sich wiederholende Maßnahmen, sofern nicht außergewöhnliche Gründe ausnahmsweise für eine Förderung sprechen. Hierüber entscheiden die Stiftungsgremien nach pflichtgemäßem Ermessen.

1.2 Die Stiftung erwartet, dass die Antragsstellenden Eigenmittel in angemessenem Umfang einbringen. Bei der Entscheidung berücksichtigen die Stiftungsorgane, ob die beantragten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtkosten des Vorhabens stehen. Neben den Eigenmitteln sind weitere Finanzierungmöglichkeiten wie Fördermittel, mögliche Einnahmen oder Sponsorengelder auszuschöpfen. Finanzierungszusagen Dritter, Verträge usw. sind vorzulegen. Ein ausschlaggebendes Kriterium für die Förderung von Projekten ist deren Nutzen für die Allgemeinheit.


1.3 Vorhaben, die nicht förderfähig sind und gegen die Bestimmungen verstoßen, sind vom Vorstand abzulehnen. Die Entscheidung wird nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen und muss nicht begründet werden; ein Rechtsmittel ist nicht gegeben.


1.4 Die Stiftung kann innerhalb der Satzungszwecke für bestimmte Zeitabschnitte Förderschwerpunkte bilden, über die das Kuratorium in angemessenen Abständen entscheidet.

2. Antragsberechtigung und Antragsverfahren

2.1 Antragsberechtigt sind als gemeinnützig anerkannte juristische Personen, soweit auch deren satzungsgemäße Zwecke mit einer möglichen Zuwendung erfüllt sind, und –im Falle der Mildtätigkeit- sind auch natürliche Personen antragsberechtigt.


2.2 Für Förderanträge ist das Antragsformular der Stiftung zu verwenden. Dieses ist bei der Geschäftsführung erhältlich. Der Antrag darf in Schrift- oder Textform (Scan/E-Mail) bei der Stiftung eingereicht werden.


2.3 Die regelmäßigen Antragsfristen sind der 15. März und der 15. September eines jeden Jahres. Der Vorstand kann die Abgabefristen verlängern, soweit dies angemessen erscheint. Förderanträge, die nach dem festgelegten Stichtag eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden (Ausschlussfrist).


Bis zum Einreichungstermin müssen folgende Unterlagen vollständig vorliegen:

  • vollständiger und unterschriebener Förderantrag
  • gültiger Auszug aus dem Vereins- bzw. Handelsregister zum Nachweis der Vertretungsberechtigung (nur bei juristischen Personen)
  • Kopie des aktuellen Freistellungsbescheids zur Körperschaftssteuer als Nachweis der Gemeinnützigkeit (nur bei juristischen Personen)
  • sowie ggf. weitere, von der Stiftung angeforderte Unterlagen.

Anträge können nur bearbeitet werden, wenn alle Unterlagen fristgerecht und vollständig eingegangen sind.


2.4 Das Kuratorium entscheidet auf Vorschlag des Vorstands über die Förderanträge. Der Zeitpunkt der Entscheidung richtet sich nach dem aktuellen Sitzungskalender der Stadt Solingen und kann von den in Ziffer 2.3 genannten Fristen abweichen. Bei besonderer Eilbedürftigkeit darf die Entscheidung im Einzelfall durch den Vorstand und den/die Vorsitzende/n des Kuratoriums getroffen werden, sofern die Förderung einen Betrag von 5.000 € nicht übersteigt. Dem Kuratorium ist die Entscheidung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.


2.5 Nach Antragstellung erhalten die Zuwendungsempfänger eine Bewilligung, in der Art, Höhe und Umfang der Förderung festgelegt sind. Der zusätzliche Abschluss eines Fördervertrags ist zulässig. Die Bewilligung steht unter der Bedingung, dass das Projekt in dem beantragten und durch die Stiftung genehmigten Umfang durchgeführt und der dem Antrag beigefügte Kosten- und Finanzierungsplan eingehalten wird und kann mit Auflagen verbunden sein. Werden diese nicht erfüllt, ist die Stiftung zum Widerruf der Bewilligung und zur Rückforderung der bewilligten Mittel berechtigt. Für den Fall, dass ein Vertrag geschlossen wird, gilt das Vorgenannte entsprechend.


3. Auszahlung und Verwendungsnachweis

3.1 Die von der Stiftung bewilligten Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.


3.2 Die Stiftung behält sich vor die Auszahlung in Teilbeträgen oder zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen.


3.3 Unmittelbar nach Auszahlung wird der Empfang der Zuwendung gegenüber der Stiftung bestätigt. Bei juristischen Personen erfolgt dies durch Erteilung einer Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung). Wird diese nicht erteilt, ist die Stiftung zum Widerruf der gewährten Mittel berechtigt.


3.4 Innerhalb von sechs Monaten nach Umsetzung des geförderten Vorhabens ist die Verwendung auf dem dafür bereitgestellten Formular (Verwendungsnachweis) gegenüber der Stiftung nachzuweisen. Geschieht das nicht oder nicht vollständig, ist die Stiftung berechtigt die Mittel zurückzufordern.


3.5 Sofern sich (ggf. nachträglich) herausstellt, dass bei Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden, ist die Stiftung zum Widerruf der Förderung und zur Rückforderung gezahlter Mittel berechtigt.


3.6 Im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit und sonstiger Publikationen ist die Stiftung berechtigt, über die Fördermaßnahmen in Wort und Bild zu berichten.
Die mit dem Projekt verbundene Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Projektträger ist frühzeitig mit der Stiftung abzustimmen.

  • Das umfasst auch den Wortlaut von Stellungnahmen oder Presseerklärungen, soweit sie Bezug zur Stiftungsförderung haben.
  • Die Projektträger geben der Stiftung Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen (z.B. Eröffnungsveranstaltungen), die im Zusammenhang mit der Förderung stehen.
  • Bei allen Veröffentlichungen ist in geeigneter Form auf die Förderung durch die Stiftung hinzuweisen. In Begleitmaterialien, beispielsweise Hinweistafeln, Faltblättern, Plakaten usw. wird, deutlich lesbar und an exponierter Stelle, um die Aufnahme des Hinweises „Mit freundlicher Unterstützung der Gerd-Kaimer-Bürgerstiftung Solingen“ gebeten.
  • Soweit möglich, ist das Logo (Wort- und Bildmarke) der Stiftung beizufügen. Die Datei ist auf Anfrage bei der Geschäftsführung erhältlich. Vor Herstellung bzw. Drucklegung entsprechender Materialien ist ein Entwurf zur Bestätigung einzureichen. (Dies stellt keine Gegenleistung im steuerlichen Sinne dar.)