Satzung der Gerd-Kaimer-Bürgerstiftung Solingen

Präambel

Der ehemalige Oberbürgermeister der Klingenstadt Solingen, Herr Gerd Kaimer, hat die Stadt Solingen in seinem Testament als Erben seines Vermögens eingesetzt und bestimmt, dass dieses Vermögen dazu dienen soll, Jugendliche und Schüler zu unterstützen, die sich in einer akuten oder dauerhaften, sozialen, gesundheitlichen oder finanziellen Notlage befinden. Bei der Ausgestaltung der Hilfeleistung soll die Stadt Solingen nach dem Willen des Herrn Kaimer frei sein.


Mit der Errichtung der Gerd-Kaimer-Bürgerstiftung Solingen möchte die Klingenstadt Solingen diesem Willen von Herrn Gerd Kaimer Rechnung tragen, zugleich sein Andenken ehren und engagierte Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Vereine und sonstige Institutionen anregen, sich ebenfalls für gemeinnützige und mildtätige Zwecke in der Klingenstadt Solingen einzusetzen. Für sie soll die Stiftung als Plattform zur Förderung dieser Zwecke dienen.


Die Gerd-Kaimer-Bürgerstiftung Solingen fördert Vorhaben im Sinne des Dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, die sowohl im Willen des Herrn Kaimer liegen sollen als auch im Interesse der Klingenstadt Solingen und ihrer Bürger und Bürgerinnen, jedoch nicht zu den Pflichtaufgaben der Kommune gehören. Das Engagement für die Stiftung kann in Gestalt von Zustiftungen und Spenden erfolgen, aber auch in der Weise, dass die Stiftung als Trägerin unselbständiger Stiftungen fungiert oder sie selbständige gemeinnützige Stiftungen verwaltet.

§1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen "Gerd-Kaimer-Bürgerstiftung Solingen".
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts und hat ihren Sitz in Solingen.

§2 Gemeinnütziger und mildtätiger Zweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln i.S.d. § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der nachfolgend aufgeführten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts:
    • des demokratischen Staatswesens und der Völkerverständigung,
    • der Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung,
    • der Jugend- und Altenhilfe
    • des Sports,
    • der Wissenschaft und Forschung
    • der Kunst und Kultur,
    • des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
    • der Bildung und Erziehung,
    • des Umwelt- und Naturschutzes, des Tierschutzes und der Landschaftspflege und
    • der Heimatpflege und Heimatkunde
  3. Zweck der Stiftung ist außerdem die unmittelbare Förderung
    • der Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung,
    • der Jugendhilfe
    • des Sports,
    • der Kunst und Kultur,
    • der Bildung und Erziehung,
    • des Umwelt- und Naturschutzes, des Tierschutzes und der Landschaftspflege,
    • sowie
    • des bürgerschaftlichen Engagements in den vorgenannten Bereichen
    im Stadtgebiet Solingen. In Einzelfällen können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Solingen gefördert werden, z.B. in den Partnerstädten der Klingenstadt Solingen oder wenn die Förderung dem Wohl der Stadt Solingen und ihren Bürgerinnen und Bürgern mittelbar zugutekommt.
  4. Die Stiftung verwirklicht die o a. Zwecke beispielsweise durch:
    • Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veranstaltungen, Publikationen, usw.) mit dem Ziel, die Stiftungszwecke und Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern;
    • die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Aus- und Fortbildung, insbesondere von Jugendlichen auf den Gebieten des Stiftungszwecks;
    • Unterstützung oder Entwicklung und Durchführung von Jugendprojekten und schulischen Projekten zur Förderung der Schulausbildung oder beruflichen Qualifizierung von Schülern und Jugendlichen;
    • Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen der sozialen und bildungsmäßigen Betreuung von Schülern und Jugendlichen;
    • Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen der Entwicklungsförderung, der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des Kinder- und Jugendschutzes und der Verbesserung der Lebensbedingungen für junge Menschen und Familien;
    • Unterstützung oder Entwicklung und Durchführung von Projekten zur Beschaffung und Zurverfügungstellung von Wohnraum für Jugendliche mit sozialen Problemen sowie Förderung von Jugendherbergen oder Jugendzentren;
    • Seminare, Diskussions-, Fortbildungs-, Vortrags- und Informations- veranstaltungen, sofern sie den Stiftungszwecken entsprechen;
    • Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, die den Stiftungszwecken dienen;
    • Förderpreise und Wettbewerbe zur Unterstützung der Stiftungszwecke;
    • Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen;
    • die unmittelbare finanzielle und materielle Unterstützung von bedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO.
    • Pflege und Erhaltung von Kunstgegenständen und Kunstsammlungen;
    • die Förderung des Arten- und Biotopschutzes sowie durch Landschaftspflegemaßnahmen auf dem Gemeindegebiet;
    • die Erhaltung, Sanierung, Restaurierung und Unterhaltung von Boden-, Bau- und Naturdenkmälern, heimatprägender Kulturdenkmäler und sonstiger heimatprägender Bauten einschließlich denkmalgeschützter Garten- und Parkanlagen.
    Die Stiftung kann sich bei der Verwirklichung ihrer Zwecke auch durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 AO unterstützen lassen. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht im gleichen Maße verwirklicht werden. Darüber hinaus ist die Stiftung berechtigt,
    1. ihre Mittel teilweise im Sinne des § 58 Nr. 2 AO einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu den oben aufgeführten steuerbegünstigten Zwecken,
    2. ihre Mittel in den Grenzen des § 58 Nr. 3 AO einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung
    zuzuwenden
  5. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin sowie weitere Zustifter und deren Rechtsnachfolger bzw. Erben erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
  6. Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Klingenstadt Solingen nach Maßgabe der Gemeindeordnung gehören.
  7. Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen, sofern diese die gleichen Zwecke wie die Gerd-Kaimer-Bürgerstiftung Solingen gemäß § 2 verfolgen und ihr Stiftungsvermögen mindestens EUR 25.000,00 (für treuhänderische Stiftungen) bzw. EUR 50.000,00 (für rechtsfähige Stiftungen) beträgt. Über die als Sondervermögen geführten treuhänderischen Stiftungen ist vom Vorstand getrennt Buch zu führen

§3 Erhaltung des Grundstockvermögens

  1. Das anfängliche Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Dem Grundstockvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Grundstockvermögen nicht zugeführt werden.
  2. Bei Zustiftungen ab einem Wert von EUR 25.000.00 kann die Zustifterin bzw. der Zustifter einen konkreten Verwendungszweck (Projekt, Maßnahme, u.a.) für die Verwendung der Erträge aus dieser Zustiftung benennen. Das Projekt hat den Satzungszwecken gemäß § 2 zu entsprechen. Diese Zustiftungen sind von der Stiftung unter Angabe des auferlegten Verwendungszweckes gesondert auszuweisen und können in der Jahresrechnung mit dem Namen der Stifterin bzw. des Stifters ausgewiesen werden, sofern sie bzw. er dies wünscht. Die Stiftung ist berechtigt; aber nicht verpflichtet, Zustiftungen im Sinne des Abs. (1) und dieses Absatzes anzunehmen.
  3. Das Grundstockvermögen ist grundsätzlich in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und möglichst sicher und ertragsbringend anzulegen. Das Stiftungsvermögen kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Vermögensumschichtungen durch den Vorstand sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden, dabei ist Satz 1 zu beachten.

§4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Grundstockvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden, soweit nicht in steuerlich zulässiger Weise eine Rücklagenbildung erfolgt. Die Verwaltungskosten sind aus den Erträgen vorab zu decken.
  2. Freie Rücklagen können im steuerrechtlich zulässigen Rahmen (§ 62 Abs. (1) Nr. 3 AO) gebildet werden. Diese können ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, insbesondere um die Vermögenssubstanz zu stärken und vor inflationsbedingter Entwertung zu schützen; sie können zur Erfüllung des Stiftungszwecks auch ganz oder teilweise wieder aufgelöst werden. Hierüber entscheidet das Kuratorium jährlich.

§5 Geschäftsjahr, Jahresbericht

  1. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Rechnungsjahr endet am 31.12. des Jahres, in dem die Stiftung anerkannt wird (Rumpfgeschäftsjahr).
  2. Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres hat der Stiftungsvorstand die Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen und in einer Jahresrechnung zusammen zu fassen. Daneben hat der Stiftungsvorstand einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. Jahresrechnung und der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks werden dem Kuratorium als Jahresbericht zur Genehmigung vorgelegt. Der genehmigte Jahresbericht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der Stiftungsaufsichtsbehörde einzureichen.
  3. Der Stiftungsvorstand kann sich zur Unterstützung bei der Aufstellung der Jahresrechnung eines externen Dienstleisters (Steuerberater/Wirtschaftsprüfer) bedienen.

§6 Organe

  1. Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand, das Kuratorium und der Stiftungsbeirat.
  2. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Stiftungsvorstands sein.
  3. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§7 Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Mitgliedern, die Beschäftigte der Klingenstadt Solingen sind.
  2. Der erste Stiftungsvorstand wird durch die Stifterin mit dem Stiftungsgeschäft für eine Amtsdauer von fünf Jahren festgelegt. Im Übrigen werden die Mitglieder des Stiftungsvorstandes für die Dauer von fünf Jahren vom Kuratorium gewählt. Dabei ist darauf zu achten, dass diese Mitglieder persönlich und fachlich in der Lage sind, sich für die Belange der Stiftung einzusetzen. Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die weiteren Mitglieder des Vorstandes bis zur Wiederwahl oder der Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes kann bei erheblicher Pflichtverletzung auf Antrag des Stiftungsvorstandes vom Kuratorium abberufen werden. Die Abberufung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Kuratoriumsmitglieder. Vor der Abstimmung hat das Vorstandmitglied Anspruch auf Gehör.

§8 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

  1. Dem Stiftungsvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes NW und dieser Satzung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen.
  2. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zur Abgabe und Annahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen genügt das gemeinschaftliche Handeln von zwei Vorstandsmitgliedern, soweit nicht im Einzelfall das Kuratorium Vorstandsmitgliedern durch Beschluss Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt hat.
  3. Der Stiftungsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Anlage und die Verwaltung des Stiftungsvermögens im Rahmen der Zweckbindung;
    • Entscheidung über die Annahme von Zustiftungen und Spenden,
    • die Vorbereitung und die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums,
    • die Entwicklung eines Stiftungsprogramms, des Haushaltsplanes und der geplanten Mittelverwendung für das jeweilige Geschäftsjahr, Erstellung einer entsprechenden Beschlussvorlage für das Kuratorium,
    • die Aufstellung des Jahresberichts (§ 5), Vorlage des Jahresberichts beim Kuratorium sowie Einreichung des genehmigten Jahresberichtes bei der Stiftungsaufsichtsbehörde,
    • Vorschläge an das Kuratorium zu Satzungsänderungen,
    • Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums und des Stiftungsbeirats mit beratender Stimme,
    • Vorschläge an das Kuratorium zur Beschlussfassung über die Auflösung bzw. den Zusammenschluss der Stiftung,
    Der Vorstand ist berechtigt, seine Aufgaben teilweise Dritten zur Erledigung zu übertragen. Die Kosten hierfür trägt die Stiftung. Sofern der Vorstand einen Geschäftsführer mit der Erledigung der Aufgaben beauftragt, kann er für diesen eine Geschäftsanweisung verabschieden.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Die Entscheidung über die Höhe der angemessenen Vergütung der Vorstandsmitglieder obliegt dem Kuratorium.

§9 Kuratorium

Die Aufgaben des Kuratoriums werden von dem nach § 57 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gebildeten Hauptausschuss der Klingenstadt Solingen wahrgenommen. Die Regelungen der Gemeindeordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung sind insoweit Bestandteil dieser Satzung. Das Kuratorium tagt nicht-öffentlich.

§10 Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums

  1. Die Sitzungen des Kuratoriums werden - mindestens einmal jährlich - durch die bzw. den Vorsitzende(n), im Verhinderungsfall durch die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter, mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Kuratorium ist darüber hinaus einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder, bei drei Mitgliedern zwei von ihnen, die Einberufung unter Angabe des Beratungspunktes verlangt.
  2. Die erste Sitzung des Kuratoriums wird von der bzw. dem Vorsitzenden zeitnah nach der Anerkennung der Stiftung einberufen und geleitet.
  3. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Hälfte der Mitglieder und der bzw. die Vorsitzende oder die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter anwesend sind.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, soweit nicht diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung die der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters, den Ausschlag.
  5. In dringenden Fällen kann eine Beschlussfassung auf schriftlichem Wege im Umlaufverfahren erfolgen, wenn die bzw. der Vorsitzende des Kuratoriums einer solchen Beschlussfassung zustimmt und kein Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht.
  6. Über das Ergebnis der Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der bzw. dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

§11 Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium hat über die Aufgabenerfüllung des Stiftungsvorstandes und insbesondere darüber zu wachen, dass der Stiftungsvorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes sorgt. Er berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten.
  2. Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes einschließlich der Erteilung und des Widerrufs von Einzelvertretungsbefugnis und der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB;
    2. Vorstellung des vom Vorstand aufgestellten Jahresberichts gegenüber dem Stiftungsbeirat;
    3. Genehmigung des vom Vorstand entwickelten Stiftungsprogramms, des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes und des Jahresberichts;
    4. Festlegung des Mindestbetrags von Spenden, die einen Sitz im Stiftungsbeirat begründen;
    5. Beschluss über die Entlastung des Stiftungsvorstandes;
    6. Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens, über die Vermögensumschichtung einschließlich der Inanspruchnahme des Grundstockvermögens der Stiftung sowie über die Bildung und Auflösung von Rücklagen;
    7. Beschluss über alle Angelegenheiten in § 13 und § 14 der Satzung;
    8. die Zustimmung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr als EUR 10,000,00 (in Worten: zehntausend Euro) begründet werden und
    9. Beschluss über die Vergütung der hauptamtlich tätigen Vorstandsmitglieder.
  3. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§12 Stiftungsbeirat

  1. Der Stiftungsbeirat setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
    1. Dem Vorsitzenden des Kuratoriums;
    2. Den sonstigen von der Gründungsstifterin im Rahmen des Stiftungsgeschäfts benannten Mitgliedern. Die Amtsdauer dieser Mitglieder besteht bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach Anerkennung der Stiftung.
    3. Jeder Spender, der der Stiftung eine Spende im Sinne des § 4 Abs. (1) in Höhe eines vom Kuratorium noch festzulegenden Mindestwertes zugewendet hat. Die Amtsdauer des Spenders besteht bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Zufluss der jeweils zuletzt getätigten Spende;
  2. Bei Spenden aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine Person bestimmen, die dem Stiftungsbeirat angehören soll; werden in der Verfügung von Todes wegen mehrere Personen benannt, haben diese einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, es sei denn, dass der Vorstand sämtliche der benannten Personen zur Übernahme eines Sitzes im Stiftungsbeirat zulässt. § 12 Abs. (1) c) gilt entsprechend.
  3. Dem Stiftungsbeirat können nur natürliche Personen angehören, juristische Personen müssen eine natürliche Person als Vertreter bestellen.
  4. Der Stiftungsbeirat hat folgende Aufgaben:
    1. Erstellung einer Empfehlungsliste für den Vorstand bezüglich förderungswürdiger Projekte; die Empfehlungsliste muss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestätigt sein. Der Vorstand ist an die Empfehlungen des Stiftungsbeirats nicht gebunden.
    2. Bei zweckgebundenen Zuwendungen erfolgen die Empfehlungen für den Vorstand durch den jeweiligen Spender oder der nach Abs. (2) bestimmten Person. Der Vorstand ist an diese Empfehlungen gebunden, soweit deren Umsetzung nicht gegen den Stiftungszweck und die maßgeblichen rechtlichen und steuerlichen Vorschriften verstößt.
    3. Überwachung der zweckgerichteten Verwendung derjenigen Zuwendungen, die seitens des jeweiligen Spenders bzw. Erblassers mit einer bestimmten Zweckbindung versehen wurden. Dies geschieht durch Entgegennahme und Billigung des vom Kuratorium überreichten und vorgestellten Jahresberichts des Stiftungsvorstandes, soweit dieser sich auf die vorgenannten zweckgebundenen Zuwendungen bezieht.
  5. Der Vorsitzende des Kuratoriums beruft die Beiratssitzung ein und leitet diese. Die Beiratssitzung ist mindestens einmal jährlich mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Beiratssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Versammlung ist Protokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt die protokollführende Person. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
  6. Das Kuratorium kann ein Mitglied des Stiftungsbeirats aus wichtigem Grund, insbesondere bei fortgesetzter Unerreichbarkeit oder grobem Verstoß gegen Sinn und Zweck der Satzung abberufen. Das Beiratsmitglied scheidet mit Zugang des Schreibens über die erfolgte Abberufung aus dem Stiftungsbeirat aus.

§13 Änderung des Stiftungszweckes, sonstige Satzungsbestimmungen

  1. Das Kuratorium kann mit Zweidrittelmehrheit eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. Die Stiftungsbehörde ist hierüber innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.
  2. Das Kuratorium kann einstimmig, sofern eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, den bestehenden Stiftungszweck ändern oder erweitern und/oder wesentliche Änderungen der Organisation beschließen, soweit es die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
  3. Der neue oder geänderte Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Vorschriften des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) und von der zuständigen Finanzbehörde als solcher anerkannt sein.

§14 Auflösung der Stiftung oder Zusammenschluss

Das Kuratorium kann einstimmig mit den Stimmen seiner Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 14 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Die Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde ist einzuholen.

§15 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Stiftungsvermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten in vollem Umfang auf die Klingenstadt Solingen über, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 2 zu verwenden hat.

§16 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungszweck ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§17 Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsbehörde ist das für Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

§18 Inkrafttreten

Die Stiftung tritt mit der Zustellung der Ankerkennungsurkunde in Kraft.



Solingen, den 02. Juli 2018




Klingenstadt Solingen als Stifterin
Tim-O. Kurzbach
Oberbürgermeister